39 Wenn Mathe schon nicht klappt, dann gibts hier ein par Infos zur "Zurechnung" -> § 39 Bestimmt für jeden interessant xD § 39 Zurechnung (1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. 2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. (C&P) LG FireSpider
Wenn du schon nicht rechnen kannst: Rechtsnormen zitiert man immer unter (abschließender) Angabe des Gesetzes. In deinem Fall: "§ 39 AO" Muss man dir das noch 37 mal erklären?
28 FireSpider auch "traurik" =( hat auch ein "Dagegen" bekommen! xD Aber: Ich habe mal ein "Optimistisch" draus gemacht... Aber meine Mathekenntnisse sind nicht mehr zu retten :=) @shenziro Vielen Dank für deine konstruktive Verbesserung